Anzeige einer Geburt

Allgemeine Informationen

Nach der Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt die Geburt angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie die Geburtsurkunde zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres Neugeborenen.
Hinweis: Zusätzlich bekommen Sie vom Standesamt eine "Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" ausgestellt. Diese benötigen Sie zur Beantragung von Wochengeld.

In einigen Krankenhäusern ist der zur Anmeldung des Wohnsitzes erforderliche Meldezettel direkt in der Aufnahmestation erhältlich und kann der Anzeige der Geburt beigefügt werden.

Fristen:

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle:

Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist.

Verfahrensablauf:

Die Geburt Ihres Babys muss beim Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
der Leiter oder die Leiterin der Krankenanstalt
der Arzt oder die Ärztin
die Hebamme
der Vater oder die Mutter des Kindes
die Behörde oder die Dienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt,
sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.

Bei einer Hausgeburt füllt der Arzt bzw. die Ärztin oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, welches dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet wird.

Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen vom Standesamt sowohl die Geburtsurkunde als auch eine Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen:

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes:
Staatsbürgerschaftsnachweis
bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Bestätigung der Meldung der Eltern des Kindes
eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht vom Leiter oder von der Leiterin einer Krankenanstalt angezeigt wurde.

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes:
Staatsbürgerschaftsnachweis
bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes
eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht vom Leiter oder von der Leiterin einer Krankenanstalt angezeigt wurde
eventuell Bescheid über Namensänderung
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Kosten:

Anzeige der Geburt: gebührenfrei
Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
Ausstellung einer Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse: gebührenfrei
Hinweis: Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).