KASTRATIONSPFLICHT FÜR ALLE FREIGÄNGERKATZEN
Gemäß Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung sind Katzen mit Zugang ins Freie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Dies gilt auch für Katzen und Kater,
die auf einem Bauernhof gehalten werden. Einzige Ausnahme sind nur Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden, sie unterliegen nicht der Kastrationspflicht.
Wer die Kastrationspflicht nicht einhält, riskiert Geldstrafen bis € 3.750, im Wiederholungsfall bis € 7.500.
Streunerkatzen sind verwilderte Hauskatzen, die ohne Menschenkontakt aufgewachsen sind und deswegen extrem scheu sind (nicht zu verwechseln mit Freigängerkatzen)
Die Ausbreitung von Streunerpopulationen in manchen Regionen nimmt rasant zu, trotz großer Anstrengungen und Investitionen von Tierschutzvereinen, Gemeinden und Land in Kastrationsprojekte. Das Leid der Streuner bleibt meist unsichtbar und ist eines der größten unbemerkten Tierschutzprobleme.
Nur die flächendeckende Streunerkastration in Kombination mit der Kastration von Freigängerkatzen aus Privathaushalten kann langfristig zum Sinken der Populationen führen.
Bei fehlender medizinischer Versorgung, Unterernährung sowie Kälte und Nässe im Winter liegt die durchschnittliche Lebenserwartung von Streunerkatzen
bei max. 4-5 Jahren. Sie vermehren sich trotzdem und geben ihre Schwäche, Krankheiten und Infektionen an die nächste Generation weiter. Viele sterben frühzeitig und qualvoll.
Weitere Infos finden Sie hier.
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