Verordnung - Waldbrandgefahr

Marktgemeinde Petzenkirchen

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 31. Juli 2024 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, Maßnahmen zum Zwecke der Vorbeugung gegenWaldbrände, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Melk erlassen werden – Waldbrandverordnung 2024

Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von

Waldbränden ergeht gem. 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

V E R O R D N U N G

§ 1

Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk sind im Wald und in dessen

Gefährdungsbereichen (Waldnähe) jegliche brandgefährliche Handlungen,

insbesondere

1. das Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,

2. das Rauchen,

3. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B.

Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und

4. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen

verboten.


HINWEIS:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des

Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer

Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft

§ 3

Diese Verordnung tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt bis auf Widerruf.


Für die Bezirkshauptfrau

Mag. Tandinger

01.08.2024